Anwesenheitspflicht im sechssemestrigen Bachelorstudiengang
In den folgenden Lehrveranstaltungen gilt Anwesenheitspflicht; Sie dürfen nicht mehr als 20 % der Veranstaltung versäumen. Bei 14 Veranstaltungsterminen in einem Semester wären das drei Termine.
Modul H: Forschungsmethoden
Empirisch-Methodisches Praktikum
Modul M: Klinische Psychologie/Störungslehre
Seminar Vertiefung Psychopathologie
Modul O: Berufsethik und Berufsrecht
Seminar Rechtliche Grundlagen für Psycholog*innen, Psychotherapeut*innen
Modul P: Psychologische Diagnostik
Seminar Einführung in die Testtheorie und Testkonstruktion
Oberseminar Ausgewählte diagnostische Verfahren
Modul S: Allgemeine Verfahrenslehre der Psychotherapie
Seminar Erkennen psychischer Störungen
Seminar Evidenzbasierte Psychotherapeutische Verfahren und Methoden und deren Weiterentwicklung
Seminar Psychotherapeutische Kompetenzen
Modul T: Klinisch-Psychologische Diagnostik
Seminar Grundlagen der Klinischen Diagnostik
Oberseminar Diagnostische Gesprächsführung
Regelungen bei Fehlzeiten in Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitspflicht
Nach der geltenden Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Psychologie (§ 5, Abs. 3) dürfen Studierende 20% einer Veranstaltung versäumen.
Fehlzeiten ≤ 20%
Die Anwesenheitspflicht gilt als erfüllt.
Fehlzeiten > 20% und < 50%
Legen Studierende schriftlich dar, dass es aufgrund von ihnen nicht zu vertretenden Gründen (siehe § 5, Abs. 4 PSO) zu längeren Fehlzeiten gekommen ist, kann der Prüfungssauschuss feststellen, ob die tatsächliche Teilnahmezeit noch als regelmäßige Teilnahme gewertet werden kann. Es können zudem in Absprache mit den Modulbeauftragten Äquivalenzleistungen festgelegt werden, wenn Inhalt und Art der Veranstaltung das zulassen. Eine solche Äquivalenzleistung kann z. B. in einer schriftlichen Ausarbeitung bestehen oder einzelne Termine müssen im kommenden Jahr nachgeholt werden.
Fehlzeiten ≥ 50%
Die Anwesenheitspflicht gilt als nicht erfüllt, die Lehrveranstaltung muss nachgeholt werden.
Anwesenheitspflicht und Ablegung von Modulprüfungen
Aus der Anwesenheitspflicht ergibt sich, dass die betreffende Modulprüfung erst dann abgelegt werden darf, wenn die Anwesenheitspflicht erfüllt wurde (siehe §17a, Satz 1 RPO). Die Anmeldung zur Prüfung wäre sonst nicht zulässig; eine abgelegte Prüfung wäre ungültig. Es ist daher nicht möglich, die Anwesenheitspflicht erst nach einer schon abgelegten Modulprüfung abzuleisten.