Häufige Fragen
1. Allgemeine Fragen
Ja, das ist möglich, solange die jeweiligen Anforderungen an die einzelnen Praktika erfüllt werden.
Im Bachelorstudiengang (PSO 2025) gilt zum Beispiel: Alle Arbeitgeber, bei denen die BQT I (das berufsbezogene Praktikum nach Option A) möglich ist, erfüllen grundsätzlich auch die Kriterien für das Orientierungspraktikum nach Option A.
Bitte beachten Sie jedoch, dass jedes Praktikum eigene Lernziele hat, die in der Prüfungs- und Studienordnung festgelegt sind. Deshalb müssen Sie für jedes Praktikum einen separaten Praktikumsbericht einreichen, der sich an diesen Lernzielen orientiert – auch dann, wenn Sie mehrere Praktika beim selben Arbeitgeber absolvieren.
Bedenken Sie außerdem: Wenn Sie Praktika bei verschiedenen Arbeitgebern absolvieren, sammeln Sie vielfältigere Erfahrungen und können diese später besser nachweisen.
Ja, das ist in der Regel möglich. Die meisten Praktika müssen nicht am Stück durchgeführt werden. Nach Absprache mit Ihrem Praktikumsgeber können Sie das Praktikum auch in Teilzeit oder in mehreren Vollzeit-Abschnitten durchführen.
Entscheidend ist, dass die insgesamt absolvierte Stundenzahl am Ende von Ihrem Praktikumsgeber bestätigt wird.
Für einzelne Abschnitte müssen Sie keine separaten Praktikumsanträge stellen. Geben Sie beim Antrag einfach den voraussichtlichen ersten und letzten Tag des gesamten Praktikums an.
Bitte beachten Sie: Eine Flexibilisierung der BQT III im Masterstudiengang für Klinische Psychologie und Psychotherapie ist nur durch individuelle Absprache mit der Studiengangskoordination möglich.
Ja. Welche Aufgaben Sie übernehmen und von wem Sie betreut werden, vereinbaren Sie direkt mit Ihrem Praktikumsgeber. Es ist grundsätzlich möglich, verschiedene Abteilungen innerhalb einer Einrichtung zu durchlaufen und von mehreren qualifizierten Personen betreut zu werden.
Entscheidend ist, dass Sie am Ende einen übergreifenden Praktikumsbericht und eine Praktikumsbescheinigung über den gesamten Umfang des Praktikums einreichen. Die Bescheinigung kann dabei auch von mehreren Betreuer*innen unterschrieben sein.
Eine Aufteilung eines Praktikums auf mehrere Arbeitgeber ist nur möglich, wenn in der gültigen Ordnung explizit eine Teilbarkeit des jeweiligen Praktikums vorgesehen ist:
- Im Bachelorstudiengang betrifft dies nur das berufsbezogene Praktikum (BQT I, bzw. berufsbezogenes Praktikum nach Option B).
- Im Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Forschung in Wissenschaft und Praxis sind beide Praktika teilbar.
Bitte beachten Sie dabei den jeweils vorgeschriebenen Mindestzeitraum und die Mindeststundenzahl pro Teilpraktikum.
Auch wenn ein Praktikum nicht teilbar ist, können Sie innerhalb einer Praktikumseinrichtung (bei einem Arbeitgeber) verschiedene Stationen absolvieren und von mehreren Personen betreut werden.
Praktika müssen zudem nicht in einem zusammenhängenden Block absolviert werden; sie können auch studienbegleitend in mehreren zeitlichen Abschnitten durchgeführt werden.
Betreuung, Arbeitszeiten und Arbeitszeiträume vereinbaren Sie individuell mit Ihrem Arbeitgeber. Entscheidend für die Anerkennung ist, dass Sie am Ende einen zusammenhängenden Praktikumsbericht und eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die notwendige Gesamtdauer des Praktikums einreichen.
Nein. Die Regelung der Bedingungen Ihres Praktikums liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers und Ihnen als Praktikant*in. Gesetzlich ist ein schriftlicher Praktikumsvertrag nicht vorgeschrieben. Bei Bedarf finden Sie im Internet zahlreiche Vorlagen für Praktikumsverträge.
Ja, viele Praktika im Psychologiestudium können Sie auch im Ausland absolvieren. Dies gilt zum Beispiel für das Orientierungspraktikum im B. Sc. Psychologie sowie weitere Praktika in den Psychologie-Studiengängen. Es gibt aber auch Ausnahmen.
Regelungen:
- Für Auslandspraktika gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie für Praktika in Deutschland. Das betrifft die Inhalte des Praktikums, Anforderungen an den Arbeitgeber und eine qualifizierte Betreuung.
- Beantragung und Anerkennung der Praktika erfolgen wie bei Praktika in Deutschland.
Ausnahmen:
- Berufsbezogenes Praktikum nach Option A (PSO 2025) bzw. die BQT I (PSO 2020): Hier schreibt die PsychThApprO vor, dass in der Praktikumseinrichtung approbierte Psychotherapeut*innen tätig sind. Wir interpretieren diese Regel so, dass in einer ausländischen Einrichtung mindestens eine Person tätig sein muss, die in Deutschland approbiert wurde.
- M. Sc. Psychologie mit Schwerpunkt Forschung in Wissenschaft und Praxis: Mindestens ein Forschungspraktikum müssen Sie am Institut für Psychologie der Universität Greifswald absolvieren. Für dieses Praktikum wäre ein Auslandspraktikum nur in einer Kooperation möglich, sodass eine Betreuung durch eine*n Mitarbeiter*in des Instituts gewährleistet ist. Das zweite Praktikum kann ohne diese Einschränkung im In- oder Ausland absolviert werden.
Beantragung:
- Auch wenn für bestimmte Praktika kein Antrag auf Prüfung der Eignung vorgeschrieben ist, empfehlen wir bei Auslandspraktika einen solchen Antrag.
Praktikumsbescheinigung:
- Anstelle des deutschsprachigen Formulars können Sie auch ein formloses englischsprachiges Schreiben der Einrichtung einreichen, sofern es alle erforderlichen Informationen enthält: Arbeitgeber, Zeitraum, Gesamtumfang in Stunden, Tätigkeitsbeschreibung sowie Name und Qualifikation der Betreuungsperson.
siehe bei Praktika im Bachelorstudiengang
2. Beantragung, Anerkennung und Fristen
Für manche Arten von Praktika ist geregelt, dass deren Eignung vorab geprüft wird. Dies soll verhindern, dass Sie ein Praktikum antreten, das dann nicht anerkannt werden kann. Wenn Ihr Praktikum den Vorgaben entspricht, kann es möglicherweise trotzdem anerkannt werden. Reichen Sie in diesem Fall so bald wie möglich noch einen Antrag zur Prüfung der Eignung ein.
Nein. Mit dem Antrag wird lediglich geprüft, ob das Praktikum grundsätzlich geeignet ist – also ob die Einrichtung die erforderlichen Kriterien erfüllt, angemessene Praktikumsinhalte vermittelt werden können und die Betreuungsperson die notwendigen Voraussetzungen erfüllt.
Ein bewilligter Antrag verpflichtet Sie nicht, das beantragte Praktikum abzuleisten. Wenn gewünscht, können Sie jederzeit einen Antrag auf Prüfung eines anderen Praktikums stellen.
Wir bemühen uns um eine schnelle Bearbeitung. Planen Sie dennoch mindestens eine Woche Bearbeitungszeit ein. In Ausnahmefällen – etwa in der Urlaubszeit, bei Konferenzen oder zu Semesterbeginn – kann die Bearbeitung länger dauern. Danke für Ihre Geduld!
Ziel des Beantragungsverfahrens ist es, Praktika vorzubeugen, die nicht den Kriterien entsprechen und daher nicht anerkannt werden können.
- Zeitliche Planung: Ändern sich Beginn, Ende oder zeitliche Aufteilung des Praktikums, ist kein neuer Antrag erforderlich, solange der erforderliche Stundenumfang eingehalten wird.
- Inhalte des Praktikums: Hat sich Ihr Aufgabenbereich geändert? Prüfen Sie anhand unserer Checklisten und der Prüfungsordnung, ob die Lernziele des Praktikums noch erreichbar sind. Wenn Sie unsicher sind, stellen Sie einen neuen Antrag.
- Betreuungsperson: Wechseln die betreuenden Personen, ist deren Qualifikation entscheidend. Wenn Sie unsicher sind, ob die Qualifikation der neuen Betreuungsperson ausreicht, sollten Sie einen neuen Antrag einreichen.
- Bezeichnung der Einrichtung: Kleine Änderungen in der Bezeichnung einer Einrichtung erfordern keinen neuen Antrag. Bei wesentlichen Änderungen, z. B. einem Wechsel innerhalb eines großen Unternehmens mit sehr unterschiedlichen Abteilungen, oder wenn Sie das Praktikum in einer anderen Einrichtung absolvieren, ist ein neuer Antrag erforderlich.
Fazit: Es gab wesentliche Änderungen oder Sie sind unsicher, ob das Praktikum noch den Kriterien entspricht? Stellen Sie einen neuen Antrag.
Für die Anerkennung Ihres Praktikums gibt es keine festen Fristen.
Ablauf
- Sie reichen Ihre Unterlagen bei der*dem Praktikumsbeauftragten des Instituts für Psychologie ein.
- Ihr Praktikum wird nach erfolgreicher Anerkennung im Zentralen Prüfungsamt verbucht.
- Als Datum der Prüfung gilt der letzte Tag Ihres Praktikums.
Empfehlung
Reichen Sie Ihr Praktikum zeitnah, idealerweise im gleichen oder im nachfolgenden Semester des Praktikums ein. So können Rückfragen einfach geklärt und Dokumente korrigiert oder ergänzt werden. Bitte berücksichtigen Sie, dass sowohl Praktikumsbeauftragte als auch das Zentrale Prüfungsamt Zeit für die Bearbeitung benötigen.
Ausnahme: Praktikumstätigkeiten vor dem Studienbeginn im Bachelorstudiengang
- Laut Rahmenprüfungsordnung haben Sie nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Vorlesungsbeginn Ihres ersten Semesters einen formalen Anspruch darauf, dass über eine beantragte Anerkennung von Vorstudienleistungen als Orientierungspraktikum entschieden wird.
- Sollten Sie diese Frist versäumt haben, steht es Ihnen trotzdem frei, einen solchen Antrag zu stellen. Wir empfehlen in diesem Fall dennoch eine möglichst frühe Antragstellung (siehe Detailinformationen zum Orientierungspraktikum). In der Regel kann der Antrag noch bearbeitet werden.
Wichtig: Folgen der Anerkennung
- Nach der offiziellen Anerkennung des Praktikums haben Sie Ihr Pflichtpraktikum formal absolviert. Eine Wiederholung des Praktikums ist nicht möglich.
- Bachelorstudiengang PSO 2025: Hier legen Sie sich mit der Einreichung eines Praktikumsberichts nach Option B auf diese Option fest. Eine nachträgliche Anerkennung nach Option A ist nicht mehr möglich. Vor der Einreichung des Praktikumsberichts gilt das Pflichtpraktikum hingegen formal noch nicht als abgeschlossen. Reichen Sie ein Praktikum nach Option B also nur ein, wenn Sie keine Approbation anstreben.
- Praktika, die Sie nicht als Pflichtpraktikum absolvieren, gelten als freiwillige Praktika. Hierfür gelten andere rechtliche Regeln.
Zusätzliche Praktika können Sie selbstverständlich absolvieren. Diese gelten jedoch als freiwillige Praktika: Sie erscheinen nicht im Abschlusszeugnis, können aber im Lebenslauf aufgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass für freiwillige Praktika teilweise andere gesetzliche Regelungen gelten.
- Nach der offiziellen Anerkennung des Praktikums haben Sie Ihr Pflichtpraktikum formal absolviert. Eine Wiederholung des Praktikums ist nicht möglich.
- Bachelorstudiengang PSO 2025: Hier legen Sie sich mit der Einreichung eines Praktikumsberichts nach Option B auf diese Option fest. Eine nachträgliche Anerkennung nach Option A ist nicht mehr möglich. Vor der Einreichung des Praktikumsberichts gilt das Pflichtpraktikum hingegen formal noch nicht als abgeschlossen. Reichen Sie ein Praktikum nach Option B also nur ein, wenn Sie keine Approbation anstreben.
- Praktika, die Sie nicht als Pflichtpraktikum absolvieren, gelten als freiwillige Praktika. Hierfür gelten andere rechtliche Regeln.
3. Durchführung und Organisation des Praktikums
Eine Anerkennung von Praktika ist nur möglich, wenn der gesamte Stundenumfang den Vorgaben der Prüfungs- und Studienordnung entspricht. Besprechen Sie daher mit Ihrem Praktikumsgeber, wie Sie Fehlzeiten ausgleichen können.
Ja. Der späteste Zeitpunkt von Praktika während des Studiums ist nicht vorgegeben. Sie können Praktika auch nach der Abgabe Ihrer Bachelor- oder Masterarbeit absolvieren.
Was gibt es dabei zu beachten?
- Praktika sind Prüfungsleistungen. Diese sind nur möglich, solange Sie immatrikuliert sind.
- Praktika werden nach der Einreichung und Prüfung Ihres Praktikumsberichts verbucht und Ihr Zeugnis kann erst nach der Verbuchung der letzten Prüfungsleistung ausgestellt werden. Bei Praktika gilt der letzte Tag des Praktikums als Tag der Prüfung.
- Planen Sie Ihr Praktikum so, dass die ECTS-Punkte und Ihr Abschlusszeugnis rechtzeitig vorliegen. Beachten Sie dafür auch Bearbeitungszeiten.
Immatrikulierte Studierende sind grundsätzlich gesetzlich unfallversichert.
- Bei Unfällen im organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität Greifswald ist die Unfallkasse des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern zuständig. Das gilt daher auch für Praktika, bei denen die Universität Greifswald Arbeitgeberin ist.
- Während eines Praktikums außerhalb der Hochschule ist in der Regel die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zuständig, bei der das Praktikumsunternehmen Mitglied ist.
- Weitere Informationen finden Sie zum Beispiel hier.
4. Optionen im Bachelorstudium (PSO 2025)
In der PSO 2025 können Sie wählen, ob Sie die Anforderungen der PsychThApprO erfüllen möchten oder nicht. Dies wirkt sich darauf aus, welche Praktika Sie absolvieren müssen und welche Berufsmöglichkeiten sich Ihnen später eröffnen.
Option A: Psychotherapeutische Praktika
- Ziel: Erfüllt die Vorgaben der PsychThApprO. Nur wenn Sie die Praktika nach dieser Option absolvieren, können Sie später einen Master mit psychotherapeutischem Schwerpunkt absolvieren. Dies ist die Voraussetzung für die Zulassung zur Approbationsprüfung.
- Sie müssen sowohl das Orientierungspraktikum als auch das berufsbezogene Praktikum nach Option A absolvieren - entspricht der BQT I der PsychThApprO.
- Empfehlung: Wählen Sie Option A, wenn Sie Psychotherapeut*in werden wollen oder noch unentschlossen sind.
Option B: Praktika in anderen Berufsfeldern
- Für wen: Studierende, die sicher sind, nicht in die Psychotherapie zu gehen.
- Vorteile:
- Sie haben eine größere Auswahl von möglichen Praktikumsstellen: Zum Beispiel im Personalbereich, in der Organisationsentwicklung, in der Marktforschung, in der Verkehrspsychologie oder vielen anderen Bereichen, in denen Psycholog*innen tätig sind
- Sie können Erfahrungen in nicht-klinischen Berufsfeldern sammeln
- Flexibilität
- Sie können ein oder beide Praktika (Orientierungspraktikum und berufsbezogenes Praktikum) nach Option B absolvieren
Beispiel: Sie beginnen mit einem Orientierungspraktikum Option A, stellen aber fest, dass die klinische Richtung nicht passt – dann können Sie für das berufsbezogene Praktikum zu Option B wechseln.
- Wichtig: Sobald Sie einen Praktikumsbericht nach Option B eingereicht haben und das Pflichtpraktikum formal als Prüfungsleistung anerkannt wurde, können Sie sich nicht mehr umentscheiden. Eine Wiederholung von Prüfungsleistungen ist nicht möglich.
Forschungspraktikum
- Beim Forschungspraktikum im Bachelor Psychologie gibt es weder eine Unterscheidung nach Option A oder B noch eine Festlegung auf psychotherapeutische Inhalte.
- Auch wenn Sie Psychotherapeut*in werden wollen, können Sie Ihr Forschungspraktikum außerhalb der Klinischen Psychologie absolvieren.
Sobald Sie ein Praktikum nach Option B zur Anerkennung einreichen, legen Sie sich auf Option B fest. Bitte reichen Sie Ihre Praktikumsunterlagen erst ein, wenn Sie sich für eine Option entschieden haben. Ein Zeitpunkt ist dafür nicht vorgegeben.
Sobald Sie einen Praktikumsbericht nach Option B eingereicht haben und das Pflichtpraktikum formal als Prüfungsleistung anerkannt wurde, können Sie sich für dieses Praktikum nicht mehr umentscheiden. Eine Wiederholung von Prüfungsleistungen ist nicht möglich. Damit legen Sie sich auf Option B fest.
Sie können ein oder beide Praktika (Orientierungspraktikum und berufsbezogenes Praktikum) nach Option B absolvieren.
Beispiel: Sie beginnen mit einem Orientierungspraktikum Option A, stellen aber fest, dass die klinische Richtung nicht passt – dann können Sie für das berufsbezogene Praktikum zu Option B wechseln.
Die PSO 2025 sieht vor, dass das Forschungspaktikum am Institut für Psychologie absolviert wird. Wenn Sie davon abweichen wollen (z. B. für ein Praktikum in der Unversitätsmedizin), können Sie einen Antrag an den Prüfungsausschuss stellen. Bitte nutzen Sie dafür dieses Online-Formular.
Ja. Seit dem 01.06.2023 ist eine Änderung der PsychThApprO in Kraft. Ihre Betreuungsperson muss nicht approbiert sein. Eine psychologisch qualifizierte Betreuung - in der Regel durch M.Sc.- oder Diplom-Psycholog*innen - reicht aus.
Wichtig dabei:
- Orientierungspraktika nach Option A (PSO 2025) und Orientierungspraktika der PSO 2020 sind weiterhin nur in Einrichtungen möglich, in denen Beratung, Prävention oder Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung psychischer Gesundheit durchgeführt werden. Zudem müssen die in der PsychThApprO formulierten Lernziele des Orientierungspraktikums erreichbar sein.
- Orientierungspraktika nach Option B (PSO 2025) können in allen Arbeitsfeldern der Psychologie absolviert werden.
Kontakt
Richten Sie Ihre Fragen per E-Mail an pruefungsausschuss-psychuni-greifswaldde. Ihre E-Mail erreicht Jan Crusius als Praktikumsbeauftragten und/oder Frau Punkt.
Bei Fragen zur BQT III können Sie sich an die Studiengangskoordination des Masters mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie wenden.