Häufige Fragen
Ja, das ist möglich, solange die Kriterien der jeweiligen Praktika erfüllt werden (s. Approbationsordnung).
Bitte beachten Sie auch, dass die Praktika unterschiedliche Lernziele haben, die in der Approbationsordnung definiert sind. Bitte reichen Sie für jedes Praktikum einen einzelnen Praktikumsbericht ein, der diesen Kriterien Rechnung trägt.
Ausnahme: Das trifft nicht zu auf die Teil-Praktika im ausgelaufenen achtsemestrigen Bachelorstudium Psychologie, die in verschiedenen Praktikumsstellen absolviert werden müssen.
Ja, die meisten Praktika müssen nicht in einem Block durchgeführt werden. Sie können das Praktikum nach Vereinbarung mit der Praktikumsstelle auch in Teilzeit oder in mehreren Vollzeit-Abschnitten absolvieren.
Entscheidend ist die Anzahl der Stunden, die Ihnen am Ende des Praktikums von der Praktikumsstelle bescheinigt werden.
Es nicht nötig, für einzelne Abschnitte eines Praktikums in einer Einrichtung separate Praktikumsanträge zu stellen. Geben Sie beim Antrag einfach den voraussichtlichen ersten und letzten Tag Ihres Praktikums an.
Bitte beachten Sie, dass eine Flexibilisierung der BQT III im Masterstudiengang für Klinische Psychologie und Psychotherapie teilweise individuelle Absprachen mit der Studiengangskoordination erfordert.
Ja. Mit welchen Aufgaben Sie zum Beispiel in Ihrem Orientierungspraktikum oder der BQT I betraut werden und von wem Sie in diesen und anderen Praktika betreut werden, vereinbaren Sie jeweils mit der Praktikumseinrichtung. Es spricht nichts dagegen, dass Sie dabei verschiedene Stationen innerhalb einer Einrichtung absolvieren und/oder von mehreren qualifizierten Personen betreut werden. Entscheidend ist, dass Sie am Ende einen übergreifenden Praktikumsbericht und eine Praktikumsbescheinigung über den Gesamtumfang des Praktikums einreichen. Die Praktikumsbescheinigung kann auch von mehreren Betreuer*innen gezeichnet sein.
Eine Aufteilung eines Praktikums auf mehrere Einrichtungen ist nur möglich, wenn in der gültigen Prüfungs- oder Praktikumsordnung explizit eine Teilbarkeit des jeweiligen Praktikums vorgesehen ist. Dies ist im Bachelorstudiengang nur bei der BQT I der Fall. Im Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Forschung in Wissenschaft und Praxis sind beide Praktika teilbar. Bitte beachten Sie den von den Ordnungen vorgeschriebenen Mindestzeitraum und die Mindeststundenzahl pro Teilpraktikum.
Auch wenn ein Praktikum nicht teilbar ist, schließt das nicht aus, dass Sie innerhalb von einer Praktikumseinrichtung verschiedene Stationen absolvieren und/oder von mehreren Personen betreut werden.
Praktika müssen auch nicht in einem einzelnen zeitlich zusammenhängenden Block absolviert werden. Sie können auch studienbegleitend abgeleistet werden. Deswegen kann Ihr Praktikum in einer Einrichtung auch mehrere zeitliche Abschnitte beinhalten.
Betreuung, Arbeitszeiten und Arbeitszeiträume vereinbaren Sie individuell mit der Praktikumseinrichtung. Entscheidend für die Anerkennung ist, dass Sie am Ende einen zusammenhängenden Praktikumsbericht und eine Bescheinigung der Praktikumseinrichtung über die notwendige Gesamtdauer des Praktikums einreichen.
Nein. Wie Sie die Bedingungen Ihres Praktikums regeln, liegt im Verantwortungsbereich von Praktikumsstelle (als Arbeitgeber*in) und Ihnen (als Arbeitnehmer*in). Im Internet finden Sie bei Bedarf zahlreiche Vorlagen für Praktikumsverträge. Gesetzlich ist ein schriftlicher Praktikumsvertrag nicht vorgeschrieben.
Für manche Arten von Praktika sieht die Prüfungs- oder Praktikumsordnung vorab eine Prüfung der Eignung der Praktikumsstelle vor. Die Intention dieser Regelungen ist, Praktika vorzubeugen, die nicht anerkannt werden können. Wenn das Praktikum den Vorgaben entspricht, kann es möglicherweise dennoch anerkannt werden. Bitte stellen Sie dazu auch in diesem Fall so früh wie möglich einen Antrag zur Prüfung der Eignung.
Nein, das ist nicht notwendig. Eine Anerkennung ist dann möglich, wenn Sie den erforderlichen Stundenumfang erbracht haben.
Eine Anerkennung von Praktika ist nur möglich, wenn der Stundenumfang den Vorgaben der Prüfungs- und Studienordnung entspricht. Besprechen Sie mit Ihrer Praktikumsstelle, wie Sie Fehlzeiten ausgleichen können.
Zum 01.06.2023 ist eine Änderung der PsychThApprO in Kraft getreten. Dabei ist dieses Kriterium für die Orientierungspraktika weggefallen. Sie können Ihr Orientierungspraktikum daher auch in einer Einrichtung absolvieren, in der Sie durch eine qualifizierte Person (in der Regel MSc- oder Diplom-Psycholog*innen) betreut werden, die nicht approbiert ist. Orientierungspraktika sind weiterhin nur in Einrichtungen möglich, in denen Beratung, Prävention oder Rehabilitation zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung psychischer Gesundheit durchgeführt werden und in denen die in der PsychThApprO formulierten Lernziele des Orientierungspraktikums erreichbar sind.
Wir sind um eine möglichst schnelle Bearbeitung der Anträge bemüht. Planen Sie dennoch mindestens eine Woche Bearbeitungszeit ein. Beachten Sie, dass es im Ausnahmefall beispielsweise in der Urlaubszeit, durch Konferenzen oder zu Semesterbeginn auch länger dauern kann. Danke für Ihre Geduld!
Zur Anerkennung Ihres Praktikums reichen Sie Ihre Unterlagen zunächst bei dem*der Praktikumsbeauftragten des Instituts für Psychologie zur Prüfung ein und lassen das Praktikum im Anschluss beim Zentralen Prüfungsamt verbuchen. Das Prüfungsamt trägt die für das Praktikum erworbenen Leistungspunkte ein. Für beide Schritte gibt es keine Fristen.
Wir empfehlen dennoch eine zeitnahe Einreichung im gleichen oder dem nachfolgenden Semester des Praktikums. Bedenken Sie, dass sich Strukturen und Personal Ihrer Praktikumseinrichtung ändern können. Eine zeitnahe Einreichung sichert zum Beispiel die Möglichkeit von Rückfragen bei allen Beteiligten und nötigenfalls die Korrektur oder Ergänzung von Dokumenten zur Anerkennung. Bitte planen Sie bei der Abgabe ein, dass der Prüfungsausschuss und das Prüfungsamt jeweils Zeit für die Bearbeitung benötigen.
Eine Ausnahme ist die Anerkennung von Praktikumstätigkeiten vor dem Studium als Orientierungspraktikum im Bachelorstudium Psychologie. Laut Rahmenprüfungsordnung haben Sie nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Vorlesungsbeginn Ihres ersten Semesters einen formalen Anspruch darauf, dass über eine beantragte Anerkennung von Vorstudienleistungen entschieden wird. Sollten Sie diese Frist versäumt haben, steht es Ihnen trotzdem frei, einen solchen Antrag zu stellen. Wir empfehlen in diesem Fall dennoch eine möglichst frühe Antragstellung (siehe Detailinformationen zum Orientierungspraktikum).
Immatrikulierte Studierende sind grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Bei Unfällen im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule ist die Unfallkasse des Bundeslandes zuständig. Während eines Praktikums außerhalb der Hochschule ist in der Regel die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zuständig, bei der das Praktikumsunternehmen Mitglied ist und aus dessen Beiträgen zur Unfallversicherung der Versicherungsschutz getragen wird. Weitere Infos finden Sie hier.
Richten Sie Ihre Fragen per E-Mail an pruefungsausschuss-psychuni-greifswaldde. Ihre E-Mail erreicht Jan Crusius als Praktikumsbeauftragten und/oder Frau Punkt.
Bei Fragen zur BQT III können Sie sich an die Studiengangskoordination des Masters mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie wenden.